Stefan Graffert

Der Tod eines Angehörigen ist für die Hinterbliebenen nicht nur eine große emotionale Belastung, sondern schafft häufig vielfältige Probleme bei der Ermittlung, Bewertung und Verteilung des Nachlasses für die betroffenen Erben. Mit einem spezialisierten Rechtsanwalt haben Sie die Sicherheit, dass die Abwicklung des Nachlasses Ihren Vorstellungen entsprechend umgesetzt werden kann. Herr Rechtsanwalt Stefan Graffert steht Ihnen als Fachanwalt für Erbrecht in Mainz und Langen mit seiner Kompetenz und Erfahrung gern informierend und beratend zur Seite. Er engagiert sich auch als Telefonexperte für Familien- und Erbrecht im Rahmen der ZDF-Sendung WISO. Melden Sie sich einfach bei uns, wenn Herr Rechtsanwalt Graffert Ihnen helfen soll. Er ist sicherlich der richtige Ansprechpartner für Ihre Fragen zum Thema Erbrecht und nimmt sich gerne Zeit für Sie.

Machen Sie sich Gedanken um Erbfolge und Nachlass? Sind Sie zu dem Entschluss gekommen, Ihr Vermögen nur bestimmten Erben zukommen zu lassen? Soll die gesetzliche Erbfolge oder der Pflichtteil ausgeschlossen werden? Liegt Ihnen viel daran, keine Streitigkeiten wegen Ihres Nachlasses aufkommen zu lassen?

Das Verfassen eines Testaments ist für den Erblasser immer eine sehr persönliche Angelegenheit, über die er natürlich nicht mit jedem sprechen möchte. Deshalb ist es wichtig, unter fachkundiger Beratung dafür zu sorgen, dass der letzte Wille auch rechtlich umgesetzt werden kann. Ein fachkundiger Rechtsanwalt verschafft Ihnen hierbei Klarheit und Sicherheit. Herr Rechtsanwalt Stefan Graffert, Fachanwalt für Erbrecht mit langjähriger Erfahrung, berät Sie umfassend über die möglichen Verfügungen, die Sie in einem Testament treffen können. Das Testament ist eine einseitige Verfügung des Erblassers von Todes wegen die – wie ein Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament – folgenden Inhalt haben kann:

  • Erbeinsetzung
  • Anordnung der Vor-/Nacherbschaft
  • Anordnung von Auflagen und Vermächtnissen
  • Teilungsanordnungen
  • Anordnung der Testamentsvollstreckung
  • Benennung des Testamentsvollstreckers
  • Pflichtteilsanordnung
  • Pflichtteilsentziehung und -beschränkung
  • Unternehmensnachfolge in Abstimmung mit Gesellschaftsvertrag

Gemeinsam mit Ihrem Ehegatten können Sie auch ein gemeinschaftliches Testament verfassen.

Ob Sie sich für ein einseitiges, eigenhändiges oder öffentliches Testament entscheiden oder ein gemeinschaftliches Testament erstellen wollen, mit einem Fachanwalt für Erbrecht sind Sie auf der sicheren Seite. Verschaffen Sie sich die Klarheit; nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite Möglichkeit, die Erbfolge und Nachlassverteilung unter Ausschluss oder Modifizierung der gesetzlichen Erbfolge selbst zu bestimmen. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass Sie sich beim Erbvertrag gegenüber Ihrem Vertragspartner rechtlich binden. Vertragsmäßige Bindungen in einem Erbvertrag sind dann sinnvoll, wenn sich der Erblasser lebzeitige Leistungen des anderen Vertragspartners sichern möchte. Allerdings ist der Erblasser dann auch im Hinblick auf seine weiteren Gestaltungsmöglichkeiten über seinen Nachlass beschränkt. Eine spätere testamentarische Verfügung wäre nämlich dann unwirksam, soweit sie einer vertragsmäßigen Verfügung im Erbvertrag widerspricht.

Jedoch können Sie zu Lebzeiten grundsätzlich über Ihr Vermögen verfügen. Hierbei besteht ein recht weiter Spielraum. Um allerdings Missbrauch zu verhindern, gibt der Gesetzgeber dem Vertragserben nach dem Tod des Erblassers gewisse Ausgleichs- und Herausgabeansprüche, wenn lebzeitige Verfügungen des Erblassers in der Absicht erfolgt sind, dem Bedachten zu beeinträchtigen.

Lassen Sie sich die für Sie am besten geeignete Testamentsform sowie die Vor- und Nachteile der einzelnen Anordnungsmöglichkeiten von unserem Spezialisten für Erbrecht, Herrn Rechtsanwalt Graffert erläutern. Auch wenn Sie bereits einen Erbvertrag abgeschlossen haben, diesen ändern oder aufheben wollen, wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Stefan Graffert, der Sie umfassend zum Thema Erbvertrag beraten wird.

Pflichtteil

Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und der Ehegatte des Erblassers, ggf. auch die Eltern oder entferntere Abkömmlinge in absteigender Linie. Voraussetzung ist die Enterbung durch Testament oder Erbvertrag. Das Pflichtteilsrecht sichert einen Mindestanspruch am Erbe in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Entziehung des Pflichtteils möglich.

Fragen Sie unseren Spezialisten Herrn Rechtsanwalt Stefan Graffert. Er berät Sie als Fachanwalt für Erbrecht in allen Fragen des Pflichtteilsrechtes, dessen Geltendmachung bzw. Abwehr sowie der Ermittlung der Höhe und über einen möglichen Ergänzungs- oder Zusatzpflichtteil.

Vorweggenommene Erbfolge

Unter dem gesetzlich nicht definierten Begriff der vorweggenommenen Erbfolge versteht man lebzeitige Übertragung von Vermögensgegenständen an potenzielle Erben. Der Vorteil der lebzeitigen Vermögensübertragung liegt in der zeitlichen Planbarkeit sowie der zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit. Regelmäßig kann der Schenker auch nach der Vermögensübertragung Einfluss auf den Beschenkten und den weitergegebenen Vermögensgegenstand nehmen. Von besonderer Bedeutung sind insoweit Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt bzw. Vorbehalt eines Wohnrechts oder gegen lebzeitige Versorgungsleistungen.

Eine frühzeitige Übertragung von Vermögen wirkt sich auch positiv auf die Steuerbelastung aus. Darüber hinaus können nicht gewünschte Pflichtteilsansprüche reduziert oder vermieden werden. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und sind auf die jeweilige persönlich familiäre und wirtschaftliche Situation abzustimmen. Hierfür steht Ihnen unser Spezialist für Erbrecht, Herr Rechtsanwalt Stefan Graffert mit Rat und Tat zur Seite.

Das deutsche Steuerrecht sieht die Besteuerung von unentgeltlichen Vermögensübergängen – sowohl im Erbfall als auch bei Schenkungen – vor. Ist der Erbfall eingetreten, so bestimmt sich nach der Höhe des Erbanteils und nach dem persönlichen Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser die entsprechende Steuerquote, wobei für den Ehegatten und Lebenspartner sowie für die Kinder, Enkel und sonstige Personen unterschiedliche Steuerfreibeträge gelten.

Bei größerem Vermögen ist zu belegen, ob zu Lebzeiten bereits Schenkungen durchgeführt werden, um die jeweiligen Freibeträge bei der Schenkung und dem späteren Erbfall nutzen zu können.

  • Bei der Ermittlung des zu versteuernden Nachlasses sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten:
  • steuerfreie Gegenstände
  • Steuerbefreiung von selbstgenutztem Wohnraum
  • Steuerbefreiung für betriebliche Vermögen
  • Steuerfreibetrag
  • Versorgungsfreibetrag
  • Abzug von Nachlassverbindlichkeiten

Grundsätzlich ist jeder der Erbschaftssteuer unterliegende Erwerb binnen einer Frist von einem Monat dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Sollten Sie nicht sicher sein, ob Ihr Erbe bzw. Vermächtnis oder Pflichtteil den Freibetrag übersteigt, bzw. welche Kosten Sie vom Wert abziehen können, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Unser Fachanwalt für Erbrecht, Herr Rechtsanwalt Stefan Graffert verfügt über das Wissen, das Ihnen hier weiterhilft.

In der Praxis ist eine Mehrheit von Erben die Regel, der Alleinerbe die Ausnahme. Die Erben bilden dann eine Erbengemeinschaft, die besonderen Regeln unterworfen ist. Ziel dieser Erbengemeinschaft ist es, das Erbe auseinanderzusetzen und jedem einen seiner Erbquote entsprechenden Teil zukommen zu lassen. Nicht selten gestaltet sich die Auseinandersetzung des Nachlasses als sehr schwierig. Insbesondere dann, wenn sowohl Immobilien als auch Barvermögen und sonstiges Vermögen vorhanden ist, oder auch einer der Miterben minderjährig ist.

Grundsätzlich müssen Entscheidungen im Rahmen der Nachlassverwaltung gemeinsam erfolgen. Nur ausnahmsweise kann ein Miterbe eine Verfügung alleine treffen. Hierbei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung oder der Notverwaltung handelt. Bis die endgültige Teilungsreife des Nachlasses eintritt, müssen sämtliche Verbindlichkeiten beglichen und eine Teilung des Nachlasses in Natur (Aufteilung von Barvermögen) möglich sein. Unter Umständen ist auch ein Teilungsvertrag bzw. Auseinandersetzungsvertrag der Miterben möglich, in dem bestimmte Vermögensgegenstände einzelnen Erben zugewiesen werden.

Die teilweisen komplexen Fragen der Befugnisse bzw. Mitwirkungspflichten und Rechte der einzelnen Miterben, der Haftung gegenüber Nachlassgläubigern und die Regeln der Auseinandersetzung des Nachlasses beantwortet Ihnen unser Fachanwalt für Erbrecht, Herr Rechtsanwalt Stefan Graffert.