Auffahrunfall: Haftet immer der Auffahrende?

Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sprechen gegen den Auffahrenden, wenn dieser über einen längeren Zeitraum hinter dem Vorausfahrenden fährt, der Vorausfahrende verkehrsbedingt abbremst und der Hintermann auffährt. Der Auffahrende hat hierbei gegen § 3 Abs.1 Satz 4, § 4 Abs.1 Satz 1, § 1 StVO verstoßen, da er nicht den erforderlichen  Mindestabstand eingehalten, nicht besonders aufmerksam war und eine erhöhte Bremsbereitschaft vermissen ließ.

Das Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015 – 13 S 67/15 hatte allerdings folgenden Fall zu entscheiden:

Zwei Fahrzeuge hielten hintereinander an einer Verkehrsampel. Nachdem diese auf Grün umsprang, fuhren beide Fahrzeuge los. Als die Vorausfahrende in den Kreuzungsbereich einfuhr bremste sie plötzlich ihr Fahrzeug im Sinne einer Vollbremsung ab, da sie vermutete, dass eine sich von rechts auf dem Fahrradweg nähernde Radfahrerin die Kreuzung queren würde, was aber tatsächlich nicht der Fall war. Infolge der Vollbremsung fuhr der Hintermann auf.

Das LG Saarbrücken nahm eine Haftung von 2/3 zu Lasten der Vorausfahrenden an und gab dem Auffahrenden lediglich eine Mithaftung von 1/3 mit folgender Begründung:

Die Vorausfahrende darf nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen. In dem Verfahren konnte bewiesen werden, dass kein zwingender Grund für ein entsprechendes Bremsmanöver bestand, da die Radfahrerin als Zeugin im Prozess aussagte, dass sie vor der sich ihr bietenden Verkehrsampel angehalten hatte. Es ging deswegen von der Radfahrerin keine plötzliche Gefahr aus, die ein Abbremsen gerechtfertigt hätte. Hierbei wird nicht auf die vermutete Gefahr der Vorausfahrenden abgestellt, sondern auf eine objektiv vorliegende Gefahr. Diese konnte das Gericht verneinen, da die Radfahrerin den Kreuzungsbereich tatsächlich nicht gequert hatte. Deswegen erfolgte das Bremsmanöver der Vorausfahrenden grundlos, wodurch der Anscheinsbeweis des Auffahrenden erschüttert werden konnte.

Die überwiegende Haftung von 2/3 hat deswegen die Vorausfahrende zu tragen. Eine verbleibende Haftung des Auffahrenden von 1/3 verbleibt, da er gleichwohl gegen die Pflicht besonderer Aufmerksamkeit und erhöhter Bremsbereitschaft verstoßen hat.

Bei einem Auffahrunfall der vorliegenden Konstellation sollte, wie bei einer Vielzahl von Verkehrsunfällen und Unfallkonstellationen an eine Beweissicherung an der Unfallstelle gedacht werden. Auch wenn unmittelbar nach einem Unfallereignis an der Unfallstelle eine gewisse Überforderungssituation besteht, sollten infrage kommende Zeugen mit deren Kontaktdaten notiert werden. Nur so konnte in dem vorliegenden Verfahren durch eine Zeugin der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden erschüttert werden.

Außerdem sollte ein im Verkehrsrecht versierter Rechtsanwalt für die Schadensabwicklung hinzugezogen werden, idealerweise ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Markus Kern Rechtsanwalt