Aufnahme von Tagesordnungspunkten

(OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.08.2008, 20 W 426/05)

Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 21 Abs. 4 WEG -unabhängig von dem Quorum nach § 24 Abs. 2 WEG- vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende kann in analoger Anwendung des § 24 Abs. 3 WEG die Tagesordnung ergänzen, wenn der Verwalter sich pflichtwidrig weigert, einen Tagesordnungspunkt aufzunehmen oder das Minderheitenquorum des § 24 Abs. 2 WEG missachtet.

Die Weigerung der Verwaltung, die formellen Voraussetzungen für die Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt zu schaffen, ist pflichtwidrig, wenn für dessen Behandlung sachliche Gründe sprechen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung müssen die Behandlung des streitgegenständlichen Tagesordnungspunktes erfordern.