Nachbarzustimmung zu einem Bauvorhaben

Eine Nachbarzustimmung ist nach § 68 Absatz 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz notwendig, wenn die Baubehörde von Bestimmungen abweichen will, die auch dem Schutz nachbarlicher Interessen dienen.

Hier stellen sich häufig folgende Fragen:

  • Welche Unterlagen muss der Nachbar unterschreiben?  Antwort: Lageplan und alle Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
  • Ist die Zustimmung frei widerruflich?  Antwort:  Nein, wenn sie in den Machtbereich der Baugenehmigungsbehörde gelangt ist.
  • Wichtig ist insbesondere, dass bei einer Mehrheit von Eigentümern jeder einzelne Berechtigte unterschreiben muss (sehr schwierig bei Wohnungseigentümergemeinschaften).
  • Ist auch der Rechtsnachfolger an die Zustimmungserklärung des Voreigentümers gebunden?  Antwort: Ja, die Zustimmungserklärung ist grundstücksbezogen, so dass eine Bindung des Rechtsnachfolgers besteht.
  • Wie weit reicht die Bindung der Zustimmungserklärung? Antwort:  Nur soweit, wie sich das konkrete Bauvorhaben in den dem Nachbarn vorgelegten Plänen dargestellt hat. Werden die Bauvorlagen später geändert, entfällt die Bindungswirkung der erteilten Zustimmung. Der Nachbar kann dann wieder Einwendungen gegen das Bauvorhaben geltend machen.
  • Rechtswirkungen der Zustimmung:  Die Zustimmung bewirkt einen Verzicht des Nachbarn auf seine materiellen-subjektiv-öffentliche Rechte betreffend Ausführung, Nutzung und Emissionen des Bauvorhabens. Der Nachbar kann auch keinen Anspruch mehr auf baubehördliches Einschreiten geltend machen. Wichtig ist, dass der Nachbar nur insoweit auf materielle Rechte verzichten kann, als er verfügungsberechtigt ist. Dies ist bei einem Verzicht auf Rechtsgüter der Allgemeinheit oder erheblichen Gefahren für Leib oder Leben nicht möglich.

 Wolfgang Baur Rechtsanwalt