Nichtöffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung

(LG Karlsruhe, 27.07.2010, 11 S 70/09)

Teilnahme von Außenstehenden an Wohnungseigentümerversammlungen ist nur im Interesse aller Miteigentümer möglich.

Bei der Beanstandung der Teilnahme eines Dritten in der Wohnungseigentümerversammlung kann darüber durch einen nicht selbständig anfechtbaren Mehrheitsbeschluss entschieden werden (Geschäftsordnungsbeschluss). Ein fehlerhafter Beschluss ist selbst nicht anfechtbar, führt jedoch evtl. zur Anfechtbarkeit der im Übrigen gefassten Beschlüsse, wenn sich er Fehler auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat.

Es entsprich auch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung ohne Vorbereitung und Ankündigung die Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung mit einem mündlich erstatteten Gutachten eines „neutralen Prüfers“ zu konfrontieren. Erforderlich ist eine rechtszeitige Information der Wohnungseigentümer über das Vorhaben mittels schriftlicher Vorabinformation.