Ordnungsgemäße Ladung zur Wohnungseigentümerversammlung

(BGH, Urteil vom 20.07.2012, V ZR 235/11)

Auch ein Garageneigentümer ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und gehört somit zum Kreis der zur Wohnungseigentümerversammlung zu ladenden Eigentümer.

Die unterbliebene Ladung führt nicht zur Nichtigkeit der in der Wohnungseigentümergemeinschaft gefassten Beschlüsse, sondern zu deren Anfechtbarkeit, denn ein Beschluss ist im Sine des § 23 Abs. 4 S. 1 WEG nur dann nichtig, wenn er gegen Rechtsvorschriften verstößt, auf deren Einhaltung nicht rechtswirksam verzichtet werden kann, § 24 WEG ist hingegen dispositiv.

Nichtigkeit ist nur im Ausnahmefall anzunehmen, wenn einzelne Wohnungseigentümer vorsätzlich und gezielt von der Mitwirkung ausgeschlossen werden sollen – dies entspricht einem Ausschluss aus der Mitverwaltung.