Sonderumlage

(LG München, Beschluss vom 17.05.2010, 1 T 13364/09)

Wenn bei einer bestimmten Einzelmaßnahme durch Vertrag eine wirksame Kostenschuld des Verbandes begründet wurde, stellt dies einen sachlichen Grund für eine Sonderumlage dar; es kommt dann nicht mehr darauf an, ob es sich bei der Maßnahme selbst um einen Akt ordnungsgemäßer Verwaltung handelt.

Grundsätzlich muss die Sonderumlage den zutreffenden Verteilungsschlüssel angeben.

Ist die Sach- oder Rechtslage im Einzelfall nicht eindeutig, so dass bei vorläufiger Bewertung grundsätzlich verschiedene Verteilungsschlüssel in Betracht kommen, entspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Mehrheit sich bei der Sonderumlage für einen der in Betracht kommenden Schlüssel entscheidet; die endgültige Kostenverteilung hat dann durch die Jahresabrechnung zu erfolgen.