Widerruf eines Werkvertrages

In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass Werkverträge von einem Verbraucher widerrufen werden.

Vielfach stellen sich folgende Probleme:

1.Der Werkvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher wird häufig außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen. Ferner verwenden die Parteien in der Regel sog. Fernkommunikationsmittel (Briefe, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails etc.).

Dies führt dazu, dass ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag und auch ein Fernabsatzvertrag im Sinne der §§ 312 b, 312 c BGB vorliegt.

Diese Verträge können von einem Verbraucher innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufen werden.

Die Widerrufsfrist beginnt allerdings erst dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über die Widerrufsmöglichkeit belehrt hat.

Wenn die Belehrung fehlt oder unrichtig ist, läuft die 14-tägige Widerrufsfrist nicht. Der Verbraucher kann den Vertrag dann noch bis spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss widerrufen.

Das große Problem besteht darin, dass der Widerruf dazu führt, dass die gegenseitigen Leistungen zurückgewährt werden müssen.

Der Unternehmer muss also dem Verbraucher eine etwaige Abschlagszahlung zurückzahlen.

Er bekommt für die von ihm erbrachten Werkleistungen jedoch in der Regel keinen Wertersatz. Denn auch der Wertersatz setzt voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt hat und zudem der Unternehmer nachweisen kann, dass der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass der Unternehmer mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.

Es besteht also die naheliegende Gefahr, dass der Unternehmer für die von ihm erbrachten Leistungen keinerlei Vergütung enthält und damit völlig leer ausgeht.

Es ist deshalb essenziell wichtig, dass der Unternehmer den Verbraucher ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt.

Sodann sollte der Unternehmer den Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist abwarten. Wenn der Verbraucher nicht widerruft, kann der Unternehmer dann mit seinen Leistungen beginnen.

2.Der Unternehmer beruft sich häufig auf die Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 BGB.  Danach können diejenigen Verträge nicht widerrufen werden, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur-oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Die Rechtsprechung legt diese Vorschrift restriktiv aus. Ein Widerrufsrecht entfällt nur dann, wenn die Arbeiten zur sofortigen Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit erforderlich sind und der Verbraucher darauf angewiesen ist (AG Bad Segeberg  Urteil vom 13.4.2015 17 C 230/14). Diese Voraussetzung liegt selten vor.

3. Das Widerrufsrecht könnte auch nach der Bereichsausnahme des §§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sein. Danach besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist  oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Auf den ersten Blick könnte diese Bestimmung dann eingreifen, wenn  der Unternehmer bestimmte Materialien bei dem Verbraucher einbaut, die  individuell nach Maß hergestellt wurden.  Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass die Bereichsausnahme des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um Verträge zur Lieferung von Waren handelt. Hierzu gehören  Kaufverträge nach § 433 BGB, nicht aber Werkverträge nach § 631 BGB. Bei Werkverträgen ist also ein Widerruf nicht nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

4. Zu beachten ist auch noch die Vorschrift des § 650l BGB. Bei Verbraucherbauverträgen  steht dem Verbraucher ab dem 1.1.2018 ein  eigenes, über § 355 BGB hinausgehendes Widerrufsrecht zu. Es muss sich allerdings um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des §§ 650i BGB handeln.  Dies ist nur dann der Fall, wenn der Vertrag den Neubau eines Gebäudes oder aber erhebliche Umbaumaßnahmen betrifft, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind. Bloße Instandsetzung-oder Reparaturarbeiten fallen nicht unter § 650i BGB.

Wolfgang Baur Rechtsanwalt