Stefan Graffert

Mit der Trennung und der Scheidung ergeben sich vielfältige rechtliche Konsequenzen im Hinblick auf die Beziehung zwischen den Ehepartnern und den Kindern. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht berät Sie Herr Stefan Graffert zu allen Fragen des Familienrechts.

Zentrales Thema unmittelbar nach einer Trennung sind die finanziellen Verhältnisse, insbesondere die Höhe eines bestehenden Unterhaltsanspruches für den getrennt lebenden Ehepartner und die ehelichen Kinder.

Für die Höhe des Trennungsunterhaltes sind die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich. Dem Unterhaltsberechtigten steht ein Anspruch auf Elementarunterhalt, ggf. trennungsbedingtem Mehrbedarf, Krankenvorsorge und – ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages – Altersvorsorgeunterhalt zu. In der Regel kann man davon ausgehen, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten der weniger verdient oder gar kein Einkommen hat, 3/7 der Differenz der jeweils bereinigten Nettoeinkommen als Unterhaltsanspruch zusteht.

Nach Rechtskraft der Scheidung kann der Berechtigte Unterhalt wegen Kindesbetreuung, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen bzw. Arbeitslosigkeit und Aufstockungsunterhalt, einer noch bestehenden Aus- oder Fortbildungsverpflichtung sowie aus sonstigen der

Billigkeit entsprechenden Gründen erhalten.

Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, sofern der betreuende Elternteil wegen der persönlichen Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht in der Lage ist, voll oder in Teilzeit zu

arbeiten und damit seinen vollen Unterhalt selbst zu verdienen.

Die Dauer des Unterhaltsanspruchs richtet sich danach, wie lange die Ehe bzw. die Kinderbetreuung gedauert hat und dem Umstand, ob ehebedingte Nachteile bestanden haben. Dies ist der Fall, wenn der betreuende Elternteil im Hinblick auf die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung im Rahmen der gemeinsamen Lebensplanung Einschnitte im Rahmen seiner Erwerbsbiographie zu verzeichnen hat und deshalb weniger verdient, als er bei durchgehender Arbeitstätigkeit verdient hätte.

Den ehelichen Kindern steht regelmäßig ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil zu. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten sowie nach dem jeweiligen Alter des Kindes. Maßgeblich hierbei ist die Orientierung an

der „Düsseldorfer Tabelle“. Nachfolgend ist die Tabelle mit ihren tatsächlichen Zahlbeträgen dargestellt (Tabellenbetrag abzgl. hälftiges Kindergeld).

Die obige Tabelle weist den Elementarunterhalt für die Kinder aus. Mehr und Sonderbedarf sind hierin nicht enthalten. Insbesondere private Krankenversicherungskosten und die von der Krankenversicherung nicht getragenen Krankheitskosten sind hierin nicht enthalten und müssen zusätzlich gezahlt werden.

Auch dem volljährigen Kind steht ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern zu, wenn es sich noch in der Ausbildung befindet oder es sich bis zum 21. Lebensjahr noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet (privilegierte Volljährige). Die Besonderheit hierbei ist, dass beide Eltern grundsätzlich zur Zahlung eines Barunterhalts oder Unterhalts in Form von Naturalunterhalt (Kost und Logis) verpflichtet sind. Dem volljährigen Kind schulden beide Eltern Barunterhalt und zwar gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Die Ausbildungsvergütung des unterhaltsberechtigten Kindes ist je nach Alter des Kindes teilweise oder in vollem Umfang nach Abzug einer berufsbedingten Kostenpauschale in Abzug zu bringen. Auch das Kindergeld wird in vollem Umfang auf den Bedarf des Kindes an gerechnet.

Ist der Ehegatte eines unterhaltsbedürftigen Elternteils nicht mehr in der Lage, dessen Lebensunterhalt, insbesondere Heim- und Pflegekosten zu bestreiten, so haften die Kinder bzw. Abkömmlinge nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Vorrangig haben die Eltern jedoch ihre Einkünfte und ihr Vermögen, insbesondere das Grundeigentum, einzusetzen. Genügt dies nicht, kann sich ein Elternunterhaltsanspruch ergeben.

Die Düsseldorfer Tabelle sieht für das unterhaltspflichtige Kind einen angemessenen Selbstbehalt gegenüber seinen Eltern von mindestens € 1.800,00 vor, einschl. einer Warmmiete von € 480,00, zzgl. der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Selbstbehalt des mit dem unterhaltspflichtigen Kind zusammenlebenden Ehegatten liegt bei mindestens € 1.440,00 einschl. € 380,00 Warmmiete.

Bei der Ermittlung des zugrunde liegenden Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Kindes hat die Rechtsprechung zahlreiche Abzugspositionen wie Kindesunterhalt, Finanzierung des Eigenheims, sonstige Verbindlichkeiten, Altersvorsorgebeiträge etc. zugelassen.