Markus Kern

Verweigert der Versicherer im Leistungsfall die Zahlung? Oder verzögert der Versicherer die Zahlung obwohl sämtliche Nachweise erbracht sind? Kündigt der Versicherer den Vertrag oder erklärt er den Rücktritt wegen einer Obenliegenheitsverletzung?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Markus Kern in Mainz und Langen hilft Ihnen in allen Fragen des Versicherungsrechts, insbesondere in den Versicherungssparten

  • Berufsunfähigkeitsversicherung,
  • Lebensversicherung,
  • Private Unfallversicherung,
  • Wohngebäudeversicherung und
  • Hausratversicherung.

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Das Versicherungsrecht regelt im Wesentlichen die Beziehungen zwischen Versicherungen und Privaten. Hauptbestandteil dieser Rechtsbeziehungen ist der Versicherungsvertrag. Dieser Vertrag bildet die Grundlage für Leistungsansprüche des Versicherten gegen die Versicherung, wenn sich das versicherte Risiko – zum Schadenfall – verwirklicht. Als Gegenleistung haben die Versicherten Beiträge als Prämien an die Versicherung zu zahlen. Heute kann eine Vielzahl von Risiken versichert werden.

Das Versicherungsrecht ist eine sehr komplexe Rechtsmaterie. Die seitenlangen Versicherungsbedingungen sind für den juristischen Laien nur schwer verständlich. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht verfügt Herr Rechtsanwalt Markus Kern in Mainz und Langen über besondere Qualifikationen und Kenntnisse im Versicherungsrecht und kann Sie daher bei der außergerichtlichen Interessenvertretung sowie im gerichtlichen Verfahren bestens beraten und vertreten.

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Gegenstand des Versicherungsvertrags ist die Gewährung von Versicherungsschutz gegen Zahlung von Versicherungsprämien. Vertragsparteien sind der Versicherungsnehmer, der den Versicherungsschutz erhält, und der Versicherer, der ihn gewährt. Folgende Regelungsinhalte sind typisch für den Versicherungsvertrag:

  • entgeltliche, rechtsverbindliche, selbständige
  • Zusage einer Leistung
  • für den Fall, dass ein Ereignis eintritt, von dem noch ungewiss ist, ob oder wann es Eintritt (Versicherungsfall),
  • wobei ein Risikoausgleich nach dem Gesetz der großen Zahlen erfolgt.

Gesetzliche Grundlage für den Versicherungsvertrag ist hauptsächlich das Versicherungsvertragsgesetz, dass häufig mit VVG abgekürzt wird. Weitere Vorschriften zum Versicherungsvertrag finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Versicherungsaufsichtsgesetz und im Handelsgesetzbuch. Daneben sind jedoch auch Bestimmungen, die für den jeweiligen Versicherungsvertrag gelten, von zentraler Bedeutung. Hierzu zählen die in der Vertragsurkunde/ im Versicherungsschein enthaltenen Individualvereinbarungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsbeitrag (= Prämie) zu zahlen. Bei der sogenannten Prämienpflicht handelt es sich um eine Primärpflicht, oder sogenannte vertragliche Hauptpflicht des Versicherungsnehmers. Der Versicherer hat als vertragliche Hauptleistungspflicht die für den Versicherungsfall (= Schadensfall) vereinbarte Leistung zu erbringen. Jedoch besteht für den Versicherer die Besonderheit, dass er erst nach Zahlung der Erstprämie (sogenannte Einlösungsklausel) durch den Versicherungsnehmer im Schadensfall haftet.

Herr Rechtsanwalt Markus Kern kann Sie als Fachanwalt für Versicherungsrecht umfassend und kompetent in allen Fragen rund um den Versicherungsvertrag beraten.

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Versicherungsunternehmen können sowohl gemeldete Schäden als auch Anträge auf Versicherungsschutz ablehnen. Letzteres geschieht insbesondere dann, wenn Ihnen die Verletzung einer Obliegenheit vorgeworfen wird. Beispiele hierfür sind z.B. die Nichtzahlung der Prämie, die zu späte oder lückenhafte Meldung des Schadens oder wenn der Schaden nicht ausreichend belegt worden ist.

Im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung und der privaten Krankenversicherung wird bei Eintritt des Leistungsfall häufig die Leistung durch den Versicherer abgelehnt, da bei der Antragstellung auf Abschluss des Vertrages die Gesundheitsfragen nicht richtig beantwortet wurden. Es wird dem Versicherungsnehmer in einem solchen Fall die vorvertragliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit vorgeworfen. Häufig geht dieser Vorwurf einher mit einem Rücktritt vom Versicherungsvertrag oder gar der Kündigung wegen arglistiger Täuschung.

Ein weiterer Grund für die Ablehnung der Schadensregulierung kann sein, dass der Schaden von der Versicherungspolice nicht gedeckt ist. Auch die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens, z.B. übermäßiger Alkoholkonsum beim Führen eines Fahrzeugs, kann zur Ablehnung der Versicherungsleistung seitens des Versicherungsunternehmens führen.

Die Ablehnung eines Antrags auf Versicherungsschutz kann ohne Begründung erfolgen. Oftmals wird dem Versicherungsnehmer mit der Ablehnung ein abgeändertes Angebot unterbreitet. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung und der gesetzlichen sowie zwischenzeitlich der privaten Krankenversicherung darf das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer jedoch nicht ablehnen. Von diesem Grundsatz existieren nur wenige Ausnahmen und Extremfälle, in denen ein Antrag von der Versicherung abgelehnt werden kann.

Noch schlimmer kann es Sie als Versicherte treffen, wenn die Versicherung die Regulierung des Schadens, also die Versicherungsleistung, ablehnt. In diesem Fall hat sich der Schaden bereits ereignet und es können mitunter hohe Kosten im Raum stehen, zu deren Deckung ursprünglich der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Als Beispiele seien hier die schwere Erkrankung, einhergehend mit hohen Behandlungskosten in der privaten Krankenversicherung genannt oder ein schwerer Brandschaden oder Wasserschaden Ihrer Immobilie in der Wohngebäudeversicherung oder Hausratversicherung. In einem solchen Fall benötigen Sie einen versierten Anwalt, der sich auf Versicherungsrecht spezialisiert hat.

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht berät und vertritt Herr Rechtsanwalt Markus Kern in Mainz / Langen Versicherungsnehmer bei der außergerichtlichen Interessenvertretung sowie im gerichtlichen Verfahren mit Themenschwerpunkt Ablehnung von Versicherungsleistungen oder Anträgen auf Versicherungsschutz.

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Was bedeutet Regress? Wen darf ein Versicherer in Regress nehmen und unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Begrenzung der Regressforderung?

Regress bedeutet, dass die Versicherung zwar den Unfallgegner entschädigt, sich das Gezahlte aber vom Versicherungsnehmer oder einem Dritten (bspw. dem Fahrer) wieder holt.

Die Haftpflichtversicherung kann den Versicherungsnehmer in Regress nehmen, der seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt (sog. Obliegenheiten). Unterschieden wird hier zwischen Obliegenheitspflichten vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und Obliegenheiten im bzw. nach dem Versicherungsfall. Als wohl häufigste Fälle können hier die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (= Unfallflucht) als Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall genannt werden.

Zum Schutz des Versicherungsnehmers oder des Dritten vor vollkommenem finanziellem Ruin müssen die Versicherungen ihre Regressforderungen der Höhe nach begrenzen. Es gelten folgende Höchstbeträge für Obliegenheitsverletzungen:

  • vor Eintritt des Versicherungsfalls bis 5.000 €
  • nach Eintritt des Versicherungsfalls und Obliegenheitsverletzung abgestuft:
    • besonders schwerwiegend vorsätzlich begangen bis 5.000 €
    • im Normalfall bis 2.500 €
    • hatte weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang des zu ersetzenden Schadens; Regress entfällt.

Liegt sowohl eine Obliegenheitsverletzung vor als auch eine solche nach dem Versicherungsfall vor, so kann der Regressbetrag von 5.000 € überschritten werden. Dies ist z.B. bei einem Verkehrsunfall aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit anschließender Flucht des Unfallverursachers vom Unfallort der Fall. In diesem Fall werden die Höchstbeträge addiert.

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht berät und vertritt Herr Rechtsanwalt Markus Kern in Mainz / Langen Versicherungsnehmer bei der außergerichtlichen Interessenvertretung sowie im gerichtlichen Verfahren mit Themenschwerpunkt Regress der Versicherung.

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