Verweisung in Textfestsetzungen auf andere Rechtsvorschriften
Die Verweisung auf die DIN 4109 in den Textfestsetzungen eines Bebauungsplans zum passiven Lärmschutz steht einer ordnungsgemäßen Verkündung nicht entgegen.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.03.2004, Az.: 8 C 11785/03.OVG
BauGB § 10;
Problem/ Sachverhalt
Die Antragsteller sind Landwirte. Sie wenden sich mit der Normenkontrolle gegen einen Be-bauungsplan, der am Rande der landwirtschaftlich genutzten Flächen eingeschränkte Dorfgebiete festsetzt. In einer Textfestsetzung zum passiven Lärmschutz ist auf die DIN 4109 verwiesen, wobei die wörtliche Übernahme der DIN 4109 nicht erfolgt ist. Die Antragsteller rügen unter anderem, daß die Textfestsetzung nicht hinreichend bestimmt ist, weil in der Textfestsetzung weder Datum noch Fundstelle der Norm bezeichnet ist.
Entscheidung
Diese Rüge weist das OVG zurück. Es stellt jedoch klar, daß jeder Bebauungsplan als Rechtsnorm der Verkündung in einem amtlichen Verkündungsorgan bedarf. Wird in dem Bebauungsplan auf andere Normen verwiesen, muß für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar sein, welche Vorschriften im einzelnen gelten sollen. Anders als bei Verweisungen auf Rechtsvorschriften, die in den jeweiligen Gesetzblättern verkündet worden sind, ist dies bei einer Verweisung auf Normen privater Gremien, wie beispielsweise der DIN-Normen, aufgrund der fehlenden öffentlichen Verlautbarungen problematisch, wenn diese Regelungen nicht wörtlich in den Normtext übernommen werden.Das OVG verlangt in diesem Fall, daß der Bebauungsplan die in Bezug genommene Anordnung zu ihrem Bestandteil macht, diese hinreichend bestimmt bezeichnet und die Veröffentlichung der in Bezug genommenen Regelung für den Betroffenen zugänglich und archivmäßig gesichert sein muß.
Diese Voraussetzung bejaht das OVG bei der DIN 4109. Es handelt sich hierbei um eine auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 LBauO Rheinland-Pfalz allgemein eingeführte bautechnische Bestimmung. Diese ist auch mit Datum und Fundstelle in einem allgemein zugänglichen Verkündungsblatt veröffentlicht.Dies rechtfertigt es, eine Verweisung auf diese nichtstaatliche Norm wie eine solche auf Rechtsvorschriften zu behandeln.
Praxishinweis
Falls die in Bezug genommene Norm nicht zu umfangreich ist, sollte der vollständige Text als Anlage zum Bebauungsplan aufgenommen werden. Eine Erwähnung in einem Lärmschutzgutachten, welches nicht Bestandteil des Planes ist, reicht nicht aus.