Einsichtsrechte des Verwaltungsbeirats

(OLG München, Beschluss vom 31.10.2007, 34 Wx 60/07)

Ein Einsichtsrecht des Verwaltungsbeirats in die der Verwaltung erteilten Vollmachten ist zu bejahen aufgrund der ihm zustehenden Unterstützungs- und Kontrollfunktion. Der Verwaltungsbeirat ist zur Überwachung der Verwaltung berechtigt, wenn auch nicht verpflichtet. Für die grundsätzliche Befugnis spricht auch § 24 Abs. 3 WEG, wonach in bestimmten Fällen dessen Vorsitzende selbst die Wohnungseigentümerversammlung einberufen kann und auch den Vorsitz in der Verhandlung führt.