Aufnahme von Tagesordnungspunkten
(OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.08.2008, 20 W 426/05)
Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 21 Abs. 4 WEG -unabhängig von
dem Quorum nach § 24 Abs. 2 WEG- vom Verwalter die Aufnahme bestimmter
Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen
Wohnungseigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieser
Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende kann in analoger Anwendung des § 24
Abs. 3 WEG die Tagesordnung ergänzen, wenn der Verwalter sich
pflichtwidrig weigert, einen Tagesordnungspunkt aufzunehmen oder das
Minderheitenquorum des § 24 Abs. 2 WEG missachtet.
Die Weigerung der Verwaltung, die formellen Voraussetzungen für die Abstimmung zu einem Tagesordnungspunkt zu schaffen, ist pflichtwidrig, wenn für dessen Behandlung sachliche Gründe sprechen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung müssen die Behandlung des streitgegenständlichen Tagesordnungspunktes erfordern.