Duldung einer Feuerwehrsirene
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 28.06.2012 entschieden, dass Eigentümer und Besitzer von Gebäuden oder Grundstücken das Vorhandensein oder das Anbringen einer Feuerwehrsirene zu dulden haben. Die Duldung gewährt keinen Entschädigungsanspruch. Die Nutzung der Sirene greift zwar in das Grundeigentum ein. Der Eingriff ist jedoch durch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums gedeckt. Eine vergleichbare Bestimmung, wie in Nordrhein-Westfalen existiert mit § 28 Abs. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes – LBKG – auch in Rheinland-Pfalz.