Glasreinigung als Teillos
Die Vergabestelle hatte bei Gebäudereinigungsleistungen, die Grundreinigung, die Unterhaltsreinigung und die Glasreinigung in einem Gesamtlos zusammengefasst. Ein Bieter hatte dies gerügt und gefordert, dass die Glasreinigung als gesondertes Fachlos ausgeschrieben wird, dies hat die Vergabestelle mit dem Argument abgelehnt, die Bildung eines Fachloses „Glasreinigung“ sei unwirtschaftlich und auch technisch nicht möglich.
Das OLG Koblenz hat der Bieterin Recht gegeben und festgestellt, dass die Glasreinigung ein eigenständiges Fachlos darstellt. Die Glasreinigungsarbeiten müssen grundsätzlich gesondert vergeben werden. Es ist zwar richtig, dass von einer gesonderten Vergabe ausnahmsweise dann abgesehen werden kann, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Zweckmäßigkeitserwägungen können jedoch ein Absehen von einer Losvergabe nicht rechtfertigen. Insbesondere Nachteile, die üblicherweise mit einer Losvergabe verbunden sind (höherer Koordinierung- und Kontrollaufwand, Wegfall von Synergieeffekten) muss der Auftraggeber nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich hinnehmen.