Brandschutz: Fenster in Brandwand zulässig?

Was häufig übersehen wird: Öffnungen in einer Brandwand sind unzulässig (beispielhaft § 30 Abs. 8 S. 1 LBauO Rheinland-Pfalz).

Eine Brandwand liegt in der Regel dann vor, wenn diese als Abschlusswand eines Gebäudes in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird. Was aber sind Öffnungen? Ist beispielsweise ein Fenster automatisch eine Öffnung?

Nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen nicht (Beschluss vom 04.04.2012 – 2 A 1221/11). Wenn es sich hierbei um ein Fenster handelt, welches den Brandschutzanforderungen genügt, stellt das Fenster keine Öffnung in einer Brandwand dar.

Das Fenster muss allerdings den Brandschutzanforderungen genügen (Feuerwiderstandsklasse F 90, nicht zu öffnende Verglasung und Erfüllung der statischen Erfordernisse).

Die vielgerühmten Glasbausteine genügen diesen Anforderungen in der Regel bereits deshalb nicht, weil die statischen Erfordernisse nicht erfüllt sind.

Wolfgang Baur Rechtsanwalt