Brandschutz: Fenster in Brandwand zulässig?
Was häufig übersehen wird: Öffnungen in einer Brandwand sind unzulässig (beispielhaft § 30 Abs. 8 S. 1 LBauO Rheinland-Pfalz).
Eine Brandwand liegt in der Regel dann vor, wenn diese als Abschlusswand eines Gebäudes in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird. Was aber sind Öffnungen? Ist beispielsweise ein Fenster automatisch eine Öffnung?
Nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen nicht (Beschluss vom 04.04.2012 – 2 A 1221/11). Wenn es sich hierbei um ein Fenster handelt, welches den Brandschutzanforderungen genügt, stellt das Fenster keine Öffnung in einer Brandwand dar.
Das Fenster muss allerdings den Brandschutzanforderungen genügen (Feuerwiderstandsklasse F 90, nicht zu öffnende Verglasung und Erfüllung der statischen Erfordernisse).
Die vielgerühmten Glasbausteine genügen diesen Anforderungen in der Regel bereits deshalb nicht, weil die statischen Erfordernisse nicht erfüllt sind.