Vergabeverstoß: Wer nicht rügt, verliert.

Bei europaweiten Ausschreibungen, also bei Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte, kann der Bieter Vergabefehler in einem Nachprüfungsverfahren nur dann erfolgreich geltend machen, wenn er zuvor den Fehler gegenüber der Vergabestelle gerügt hat.

Gilt dies aber auch bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte, also bei den weitaus meisten Ausschreibungen?

Das Landgericht Wiesbaden sagt: Ja. Wenn der Bieter den geltend gemachten Vergabeverstoß nicht unverzüglich gegenüber der Vergabestelle rügt, kann er den Fehler in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mehr geltend machen.

Diese Entscheidung entspricht der derzeitigen Tendenz in der Rechtsprechung, so dass auch im Unterschwellenbereich nur empfohlen werden kann, Vergabefehler sofort zu rügen.

Wolfgang Baur Rechtsanwalt