Und täglich grüßt das Murmeltier: Fenster in Brandwand zulässig?
In einer weiteren Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.12.2012 (8 A 10875/12.OVG) ausgesprochen, dass sich derjenige, der sich gegenüber einer bauaufsichtlichen Verfügung auf materiellen Bestandsschutz beruft, auch bei sehr alten Anlagen die materielle Beweislast trägt, wenn deren Baurechtmäßigkeit im Errichtungszeitpunkt nicht mehr aufklärbar ist.
Auch in diesem Fall ging es um Öffnungen in einer Brandwand. Das Bauamt hatte den Eigentümer aufgefordert, die Öffnungen zu verschließen.
Der Eigentümer hatte argumentiert, dass die Fensteröffnung bestandsgeschützt sei, weil sie bereits seit dem Jahre 1838 existiert habe.
Das Oberverwaltungsgericht taucht tief in die Vergangenheit der bauordnungsrechtlichen Vorschriften ein. Es stellt fest, dass Fensteröffnungen bereits seit dem Inkrafttreten der Bayerischen Bauordnung vom 17.02.1901 und auch zu jedem späteren Zeitpunkt bis heute immer materiell baurechtswidrig waren.
Für den Zeitraum vor 1901 hätte der Kläger den Bestandsschutz nachweisen müssen. Er hätte also beweisen müssen, dass das Anwesen mit der heutigen Fensteröffnung bereits unter der Geltung der einschlägigen Bestimmungen des französischen Code Civil, wie er in den seit dem Frieden von Lunéville von 1801 von Frankreich annektierten linksrheinischen Gebieten galt, materiell legal errichtet wurde.
Ein solcher Beweis war dem Kläger nicht gelungen, zumal nach Artikel 676 Code Civil bereits Einschränkungen für Fensteröffnungen in Grenzwände galten.
Der Bauherr musste deshalb die Fensteröffnung brandsicher verschließen.