Frist für Nachbarwiderspruch und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Das OVG Sachsen hat mit Beschluss vom 02.07.2013 (1 A 776/12) entschieden, dass ein Nachbar, dem eine Baugenehmigung des Nachbarn nicht zugestellt wurde, dennoch innerhalb eines Jahres Widerspruch einlegen muss. Anderenfalls verwirkt er sein Widerspruchsrecht.
Der Nachbar sollte allerdings auch in den Blick nehmen, dass er möglicherweise bereits erheblich früher tätig werden muss, will er das Bauvorhaben verhindern. Der Widerspruch hat nämlich keine aufschiebende Wirkung, sodass der Bauherr weiterbauen darf. Der Nachbar muss in diesem Fall zeitnah beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Für diesen Antrag fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das genehmigte Vorhaben im Wesentlichen realisiert ist und der Nachbar sich nicht gegen die Nutzung, sondern gegen das Bauvorhaben als solches (Kubatur etc.) wendet.
Der Nachbar sollte also zeitnah tätig werden, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen.