Gibt es einen Gebietserhaltungsanspruch in sogenannten Gemengelagen?
Der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Gebietserhaltungsanspruch stellt für den Nachbarn, der sich gegen eine Bauvorhaben zur Wehr setzen will, ein scharfes Schwert dar. Es reicht aus, das das Bauvorhaben gegen Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung eines Bebauungsplanes verstößt oder aber in einem „faktischen“ Baugebiet nicht der Umgebungsbebauung entspricht. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob der Nachbar überhaupt beeinträchtigt ist, oder nicht.
Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht in sogenannten Gemengelagen, also in gemischten faktischen Baugebieten, wie jüngst der VGH Bayern entschieden hat (Beschluss vom 26.02.2013 – 2 ZB 11.2793). In diesen Fällen bleibt dem Nachbar nur die Rüge, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt ist; eine Hürde, die nur schwer zu überspringen ist.