Baugenehmigung zu unbestimmt
Eine Baugenehmigung muss hinsichtlich der nachbarrechtsrelevanten Nutzungen hinreichend bestimmt sein. Das ist nicht der Fall, wenn sich aus der Baugenehmigung für einen Gewerbebetrieb die lärmintensiven Betriebszeiten nicht genau ermitteln lassen. Eine fehlende Bestimmtheit kann von einem Nachbar gerügt werden, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um den Schutz des Nachbarn zu gewährleisten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 02.05.2013 entschieden (AZ.: 1 A 11021/12).
Tipp: In vielen Baugenehmigungen ist lediglich auf ein Immissionsgutachten Bezug genommen (z.B. „Bestandteil dieser Baugenehmigung ist das Gutachten des Dipl.Ing….). Es empfiehlt sich dann, das Gutachten genauestens darauf zu überprüfen, ob die Betriebszeiten, Örtlichkeiten etc. exakt festgelegt sind.