Zulassung zum Weihnachtsmarkt – „bekannt und bewährt“?

Die Standplätze für öffentliche Märkte, wie z.B. Weihnachtsmarkt, Weinmarkt, Johannisfest etc. sind rar, aber begehrt. Häufig sind mehr Bewerber, als Standplätze vorhanden.

Die Stadt muss dann eine fehlerfreie Ermessensentscheidung treffen, welchem der Bewerber sie den Zuschlag erteilt.

Oft werden Neubewerber mit dem Argument abgelehnt, der Stammbewerber sei „bekannt und bewährt“. Deshalb sei für den Neubewerber kein Platz vorhanden.

Nach der Rechtsprechung ist das Kriterium „bekannt und bewährt“ zwar grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund für die Ablehnung eines Neubewerbers darzustellen. Allerdings kann dies aufgrund der diesem Merkmal innewohnenden Tendenz zum Bestandsschutz dazu führen, dass ein Neubewerber keine reale Zugangschance hat. Es entstünde ein „closed shop“. Dem muss die Gemeinde entgegenwirken, indem sie nachvollziehbare Kriterien aufstellt, damit Neubewerber eine reale Zugangschance haben (z.B. gleiche Attraktivität und Qualität des Waren- und Leistungsangebots; rollierendes System).

Geschieht dies nicht, ist die Ablehnungsentscheidung der Gemeinde ermessensfehlerhaft.

Wolfgang Baur Rechtsanwalt