Bearbeitungsgebühr in Darlehensverträgen häufig unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Bankkunden als Verbraucher beim Abschluss von Darlehensverträgen nicht zusätzlich durch Bearbeitungsentgelte der Banken belastet werden dürfen. In Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung sind solche Bearbeitungsentgelte nicht nur dann unwirksam, wenn sie im Kleingedruckten in den allgemeinen Vertragsbedingungen festgehalten werden, sondern auch dann, wenn sie anhand der konkreten Daten des Verbrauchers berechnet, und unmittelbar in das Vertragsformular eingetragen werden.

Bearbeitungsgebühren sind nach dem Bundesgerichtshof (vgl Az XI ZR 170/13) als zusätzliches Entgelt nicht zulässig, sofern die Bank damit lediglich Kosten für ihre eigenen Tätigkeiten auf die Kunden überträgt (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes).

Es wurde festgestellt, dass die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eines Darlehensvertrages unvereinbar ist und die Kunden unangemessen benachteiligt. Nur dann, wenn aus dem konkreten Vertrag oder den Vertragsumständen im Interesse des Kunden zusätzliche Kosten entstehen, kann die Bank diese Kosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung stellen (wie etwa eine Restschuldversicherung o.ä.).

Im Übrigen kann der Kunde das Bearbeitungsentgelt, nebst eventuellen Zinsen, zurückverlangen. Die Bank hat hierauf keinen Anspruch.

Zu beachten ist allerdings die Verjährungsfrist, bei Altverträgen kann der Rückforderungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Häufig bestehen jedoch Formfehler in älteren Bankverträgen, die auch heute noch eine vorzeitige Beendigung des Vertrags ohne die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen ermöglichen. (siehe Widerruf von Darlehensverträgen)

(Vgl Pressemeldung des Bundesgerichtshofes Nr. 80/2014 v. 14.05.2014)

Urteil des Bundesgerichtshofes, sobald Abrufbar: LINK