Einkaufsmarkt in Mainz-Mombach darf gebaut werden!

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass der umstrittene Einkaufsmarkt in Mainz-Mombach gebaut werden darf. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch oder Gebietsbewahrungsanspruch kann sich der Eigentümer nicht berufen. Er ist als Sondereigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit nicht in eigenen Rechten betroffen. Denn die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches und damit des Bauplanungsrechts betrifft in erster Linie das gemeinschaftliche Grundstück und damit das Gemeinschaftseigentum. Eine Verletzung von Rechten betreffend des Gemeinschaftseigentums kann aber nur die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen, § 10 Abs. 6 WEG. Eine Verletzung des Sondereigentums wäre allerdings dann zu bejahen, wenn das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, das Bauvorhaben also unzumutbare Einwirkungen auf das Nachbargrundstück aufweisen würde. Dies hat das OVG abgelehnt. Denn die Einhaltung der Abstandsflächen belege in der Regel, dass das Rücksichtnahmegebot eingehalten sei. Eine erdrückende Wirkung des Einkaufsmarktes auf das Nachbargrundstück, etwa in Form eine Einmauerung, Abriegelung oder einer optisch bedrängenden Wirkung, vermochte das OVG, anders als noch die Vorinstanz, das VG Mainz, nicht zu erkennen (OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.04.2014 8 B 10304/15.OVG).

Wolfgang Baur Rechtsanwalt