Ist eine Solaranlage in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig?
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10.07.2014 – 4 BN 42.13 entschieden, dass baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auch dann als Nebenanlagen gelten, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 3 BauNVO in der seit dem 20.09.2013 geltenden Fassung.
Diese Regelung gilt auch für Bebauungspläne, die in einer Fassung vor dem 20.09.2013 in Kraft getreten sind, § 245 a BauGB.
Mit der Neureglung des § 14 Abs. 3 BauNVO soll erreicht werden, dass Solaranlagen, deren Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird, auch in allgemeinen oder reinen Wohngebieten zulässig sind. Dies war vor der Gesetzesnovellierung nur eingeschränkt der Fall, da die Errichtung einer Solaranlage, bei der die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird, eine gewerbliche Nutzung darstellte. Diese war in einem reinen Wohngebiet unzulässig, in einem allgemeinen Wohngebiet dagegen nur ausnahmsweise zulässig.
Unter die besagten Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie fallen sowohl Photovoltaik- als auch Solarthermieanlagen.