Ist eine Dachterrasse auf einer Grenzgarage zulässig?

Der Fall kommt häufig in der Baurechtspraxis vor:  An der gemeinsamen Grundstücksgrenze zweier Grundstücke befindet sich eine privilegierte Grenzgarage, also eine Grenzgarage, die nach § 8 Abs. 9 Nr. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keinen Grenzabstand einhalten muss.

Der Bauherr entschließt sich nunmehr, auf dem Dach der Grenzgarage eine Dachterrasse zu errichten und als solche zu nutzen.

Der Nachbar ist empört und wehrt sich gegen die Nutzung. Hierdurch sei die Wahrung des Wohnfriedens gestört, da von der Dachterrasse ungehindert Einblick auf sein Grundstück genommen werden könne.

Die Rechtslage ist relativ kompliziert und rechtlich umstritten:

Teilweise werden Dachterrassen auf Grenzgaragen grundsätzlich als unzulässig eingestuft, weil hierdurch die Grenzgarage ihre Privilegierung verliert und nicht zwischen dem privilegierten Teil (Grenzgarage) und dem nicht privilegierten Teil (Dachterrasse) unterschieden werden kann (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 01.03.1995 – 3 S 1121/94; neuere Rechtsprechung aber VGH Baden-Württemberg Urteil vom 24.07.1998 – 8 S 1306/98; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.1990 – 10 A 1895/88).

Der erste Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist demgegenüber der Auffassung, dass eine Dachterrassennutzung auf einer Grenzgarage jedenfalls dann zulässig ist, wenn eine Einzäunung licht- und luftdurchlässig ausgestaltet ist  (OVG Rheinland-Pfalz Beschluß vom 21.01.1997 1 B 13075/96.OVG).

Die Rechtslage ist hier recht knifflig, da der achte Bausenat des OVG Rheinland-Pfalz, der für das südliche Rheinland-Pfalz zuständig ist, in einem Urteil aus dem Jahre 1992 angedeutet hat, dass er eher der strengeren Auffassung zuneigt.

Insoweit besteht also in Rheinland-Pfalz eine gewisse Rechtsunsicherheit.

Einigkeit dürfte aber darüber bestehen, dass eine Dachterrasse, die überdacht ist, nach allen hier angesprochenen Rechtsauffassungen unzulässig sein dürfte.

Vorsicht ist aber auch geboten, wenn man mit dem ersten Senat des OVG Rheinland-Pfalz die Errichtung einer Dachterrasse auf einer Grenzgarage innerhalb der Abstandsflächen für rechtmäßig hält. Denn diese Aussage bezieht sich lediglich auf den Grenzabstand, der in der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz normiert ist.

Zu beachten ist immer auch, dass nach dem Landesnachbarrechtsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz Terrassen einen Abstand von 2,50 m von der Grenze einhalten müssen, wenn der Nachbar der Nutzung nicht zustimmt.

Es ist also keineswegs ausgeschlossen, dass eine Dachterrasse auf einer Grenzgarage nach öffentlichem Baurecht zulässig ist, weil ein Grenzabstand nach § 8 der Landesbauordnung nicht erforderlich ist, nach dem zivilrechtlichen Nachbarrecht jedoch auf einen Abstand von 2,50 m zur Grenze zurückgebaut werden muss.

Wolfgang Baur Rechtsanwalt