Wieviel Abstand muss eine Wärmedämmung einhalten?

Bauherr B ist Eigentümer eines grenzständigen Wohngebäudes. Er möchte an der grenzständigen Außenwand eine 25 cm dicke Wärmedämmung aufbringen. Er hält dies für zulässig, da die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz doch insoweit eine Ausnahmevorschrift für Bestandsgebäude vorsehe.

Damit liegt der Bauherr – jedenfalls für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz – falsch. Zwar ist in § 8 Abs. 5 S. 3 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz geregelt, dass Wandbekleidungen, die dem Wärmeschutz und der Energieeinsparung eines vor dem 01.01.1999 zulässigerweise errichteten Gebäudes dienen, in dem hierfür notwendigen Umfang in den Abstandsflächen zulässig sind.

Dies bedeutet jedoch nur, dass die Mindesttiefe der Abstandsfläche unterschritten werden darf. Würde also das Gebäude des Bauherrn den Mindestgrenzabstand von 3 m einhalten, so dürfte er innerhalb der Abstandsflächen die Wärmedämmung mit einer Dicke von 25 cm aufbringen, so dass dann der Mindestabstand nur noch 2,75 m beträgt.

Diese Regelung bedeutet jedoch nicht, dass der Bauherr mit der Wärmedämmung auch die Grundstücksgrenze zum Nachbarn überbauen darf.

In Baden-Württemberg existiert insoweit allerdings eine Sonderregelung in § 7 c des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg. Danach ist die Überbauung der Grenze mit einer Wärmedämmung von maximal 25 cm zulässig, soweit die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird, die übergreifenden Bauteile nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig sind und im Zeitpunkt der Anbringung der Wärmedämmung eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere, die Belange der Eigentümer schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden konnte.

Eine vergleichbare Vorschrift kennt das Nachbarrechtsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz nicht.

Fazit:

Der Überbau ist in Baden-Württemberg zulässig, in Rheinland-Pfalz dagegen nicht.

Wolfgang Baur Rechtsanwalt