Berufsunfähigkeitsversicherung: Die nicht enden wollende Leistungsprüfung

Ein ganz häufiger Fall in meiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit als Fachanwalt im Versicherungsrecht:

Ein Versicherungsnehmer ist berufsunfähig. Der umfangreiche und sich über unzählige Seiten erstreckende Leistungsantrag ist ausgefüllt und bei dem BU-Versicherer eingereicht und die Erklärung des eigenen Arztes, dass eine Berufsunfähigkeit gegeben ist, liegt ebenfalls vor. Der Berufungsunfähigkeitsversicherer hat bereits sämtliche zuvor den Versicherungsnehmer behandelnden Ärzte und Kliniken sowie die Krankenversicherung angeschrieben und Antworten erhalten. Der Versicherungsnehmer erwartet jetzt eine zügige Zahlung seiner monatlichen BU-Renten.

Der BU-Versicherer zahlt aber die BU-Rente oder BUZ-Rente nicht aus. Seit der Leistungsantragsstellung sind häufig bereits mehrere Wochen vergangen. Teilweise wird das Geld bereits knapp, da eigenes Einkommen aufgrund der Berufsunfähigkeit nur noch geringer oder gar nicht mehr geriert wird, im Gegenzug aber sämtliche Verbindlichkeiten Monat für Monat weiterlaufen. Anfragen beim BU-Versicherer führen zu der Rückantwort, dass die Prüfung des Falles noch nicht abgeschlossen sei und man sich gedulden solle. Wie lange kann bzw. darf ein BU-Versicherer seine Leistungspflicht prüfen?

Grundsätzlich ist in den Versicherungsbedingungen zu dem BU- / BUZ-Versicherungsvertrag geregelt, dass der Versicherer innerhalb von einem Monat seine Leistungen in Form der BU-Rentenzahlungen erbringen muss, sobald ihm alle zur Prüfung des Falles notwendigen Unterlagen vorliegen.

Liegen dem Versicherer insofern sämtliche ärztlichen Unterlagen vor, die er angefordert hat und belegen diese eindeutig eine Berufsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf des Versicherungsnehmers, so bedarf es keiner weiteren Prüfung des Versicherers und dieser hat innerhalb der vorgenannten Frist seine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erbringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, dann verzögert er bewusst seine Leistungspflicht.

Ist das Krankheitsbild des Versicherungsnehmers nicht eindeutig geklärt, dies ist leider häufig bei psychischen Erkrankungen der Fall bzw. wird von dem Versicherer behauptet, so wird teilweise eine langwierige Begutachtung durchgeführt, die sich ebenfalls auf das Zusammenspiel zwischen Erkrankung und zuletzt ausgeübtem Beruf, sogenannte „berufskundliche Begutachtung“ erstrecken kann.

Spätestens bei einer vom BU-Versicherer anberaumten Begutachtung sollte kundiger Rechtsrat hinzugezogen werden. Hierzu sollte nach Möglichkeit ein Fachanwalt im Versicherungsrecht betraut werden, der ständig solche Fälle bearbeitet, die Vorgehensweise der Versicherer kennt und weiß, wie entsprechend eine Beschleunigung der Leistungsprüfung erfolgen kann.

Markus Kern Rechtsanwalt