Widerspruch einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell

Nach dem Urteil des BGH vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 können Lebensversicherungen rückabgewickelt werden, die in dem Zeitraum nach dem 29.07.1994 bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurden. Obwohl ein bei solchen Versicherungsverträgen bestehendes Widerspruchsrecht von 14 Tagen bzw. bei Verträgen ab dem 08.12.2004 von 30 Tagen eigentlich bereits längst abgelaufen ist, sind eine Vielzahl von Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft und aufgrund der Rechtsprechung des BGH sehr wohl noch widerspruchsfähig. Hier galt bis zu dem Urteil des BGH die gesetzliche Regelung, wonach das Widerspruchsrecht ein Jahr nach der Zahlung der ersten Prämie erlischt. Dies war in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F geregelt.

Diese gesetzliche Regelung im Versicherungsvertragsgesetz  wurde vom BGH auf Anfrage beim EuGH für unzulässig erklärt. So ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2013 (C-209/12) richtlinienkonform einschränkend auszulegen.

Danach enthält § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. eine planwidrige Regelungslücke, die richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet. Also: Das Widerspruchsrecht für den Versicherungsnehmer, sofern er nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, besteht bei einer privaten Lebensversicherung und privaten Rentenversicherung fort.

Sofern die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist, was bei ca. 60 % sämtlicher Verträge aus der Zeit von Mitte 1994 bis Ende 2007 der Fall ist, kann nach Erklärung des Widerspruchs die Rückabwicklung des Vertrags verlangt werden. Der Versicherer hat dann sämtliche eingezahlten Prämien zuzüglich Verzinsung zurück zu zahlen, allerdings abzüglich des Riskoanteils der Prämie an dem versicherten Risiko Leben oder Berufsunfähigkeit.

Auch bei bereits gekündigten Verträgen, wo der Versicherer bereits den Rückkaufswert ausgezahlt hat, kann noch der Widerspruch erklärt werden.

Markus Kern Rechtsanwalt