Kann der Vater Aufstockungs-/Differenzunterhalt von der Ehefrau verlangen, wenn er Kindesunterhalt bezahlt und sein Einkommen unter das der Ehefrau sinkt?

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, Az. XII ZB 7/15) hatte sich mit einem Sachverhalt zu befassen, wonach der unterhaltspflichtige Vater für die Kinder Unterhalt bezahlte und dadurch sein Nettoeinkommen deutlich unter das Nettoeinkommen der betreuenden Kindesmutter sank, mit der Folge, dass der Vater nunmehr Unterhalt für sich von der Mutter verlangte.

Zunächst war festzustellen, dass für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass eine Barunterhaltspflicht für gemeinsame Kinder besteht.

Im Ergebnis gab der BGH dem Kindesvater Recht.

Beispiel:

Nettoeinkommen Kindesmutter 1.700,00 €
Nettoeinkommen Kindesvater 2.200,00 €
./. Kindesunterhalt -712,00 €

es verbleibt ein Nettoeinkommen von 1.488,00 €

Differenz der beiden Nettoeinkommen 212,00 €

Unterhaltsanspruch des Vaters 3/7 von 212,00 € = 90,85 €

Grundsätzlich war demnach die Kindesmutter verpflichtet, 3/7 der Differenz zwischen den beiden Einkünften als Unterhalt zu bezahlen. Sie versuchte, sich damit zu wehren, dass sie neben der von ihr zu leistenden Betreuung und Erziehung der Kinder die von ihr ausgeübte Tätigkeit und das damit erzielte Einkommen zum Teil überobligationsmäßig ist mit der Folge, dass ihr bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes ein geringeres Einkommen angerechnet wird und sie damit niedriger oder auf gleicher Höhe des um den Kindesunterhalt reduzierten Einkommens des Ehemannes liegt.

Die Gerichte prüfen in diesem Fall, ob mit Rücksicht auf die sich aus Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit ergebende Gesamtbelastung im Einzelfall ein Teil des Erwerbseinkommens der Mutter als überobligatorisch eingestuft und damit nicht in die Berechnung mit einbezogen wird.

Im zu entscheidenden Fall kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die von der Ehefrau ausgeübte 70 %ige Teilzeittätigkeit angemessen war, so dass ihr das dort erzielte Gehalt in vollem Umfang zuzurechnen war und sie damit zum Ehegattenunterhalt verpflichtet wurde.

Die Ehefrau war als Beamtin neben der Betreuung von zwei 13 und 14 Jahre alten Kindern mit einem Umfang von 30 % erwerbstätig. Dies sei zumutbar.

Stefan Graffert Rechtsanwalt