Das Hammerschlags-und Leiterrecht
Das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht bedeutet, dass ein Eigentümer es dulden muss, dass der Nachbar sein Grundstück zur Durchführung bestimmter Baumaßnahmen betritt oder dort Leitern oder Gerüste aufstellt.
In Rheinland-Pfalz ist das Hammerschlags- und Leiterrecht in den §§ 21 ff. des Nachbarrechtsgesetzes geregelt.
Die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig.
So muss der Nachbar dem Eigentümer die Absicht, das Grundstück zu benutzen, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Benutzung anzeigen.
Der Bundesgerichtshof stellt an diese Anzeige hohe Anforderungen. Es ist erforderlich, dass der Nachbar sowohl den Beginn der Arbeiten nach Tag und Uhrzeit als auch die voraussichtliche Dauer angibt.
Ferner muss der Nachbar dem Eigentümer den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten so genau wie möglich mitteilen.
Der Verpflichtete soll durch diese Anzeige in die Lage versetzt werden, sich auf die geplanten Arbeiten einzustellen und zu überprüfen, ob er zur Duldung des Betretens und Nutzens seines Grundstückes verpflichtet ist.
Formal muss die Anzeige an den Eigentümer und Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks gerichtet werden.
Welche Reaktionsmöglichkeiten hat der Nachbar nach Ablauf der vierzehntägigen Frist ?
Wenn sich der Verpflichtete nicht erklärt, darf der Nachbar das Grundstück für die Durchführung der Arbeiten betreten und nutzen.
Wenn der Verpflichtete aber das Betreten oder die Nutzung verweigert, darf der Nachbar die Nutzung nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen. Er muss vielmehr Duldungsklage erheben und darf das Nachbargrundstück erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 14.12.2012, V ZR 49/12).