Die störungspräventive Nachbarklage:
Oh je, schon wieder so ein juristischer Fachbegriff ??
Dahinter verbirgt sich aber ein interessanter und gar nicht so selten vorkommender Fall:
Der Schweinemäster mit 300 Schweinen emittiert im Außenbereich fröhlich vor sich hin.
Oder: Eine Sportanlage im innerstädtischen Bereich wird intensiv zur sportlichen Betätigung genutzt.
Das Gebot der Stunde in Städten lautet aber: Nachverdichtung, Nachverdichtung, Nachverdichtung !! Deshalb beschließt die Gemeinde, in der Nähe des Schweinemastbetriebes (oder der Sportanlage) einen Bebauungsplan mit Wohnbebauung aufzustellen.
Alternativ kann der Fall auch so gebildet werden, dass in der Nähe des störenden Betriebes von der Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus erteilt wird.
Der Schweinemäster wird misstrauisch. Wie werden denn die neuen Nachbarn reagieren, wenn sie ihre Wohngebäude bezogen haben und plötzlich „Landluft“ riechen?
Der Betreiber der Sportanlage wiederum überlegt, dass auf seinem Sportplatz immerhin auch zu etwas ungewöhnlicheren Zeiten (abends oder sonntags) trainiert oder gespielt wird und erfahrungsgemäß derartige Aktivitäten, insbesondere Wettkämpfe, nicht völlig lautlos vonstattengehen. Der Schweinemäster und der Betreiber der Sportanlage bemühen den gesunden Menschenverstand und machen sich dann keinerlei Sorgen. Denn die Häuslebauer haben die Situation vor Ort ja schließlich eingehend besichtigt und sind in Kenntnis des Gestanks und des Lärms in die Nachbarschaft gezogen. Sie müssen also den Gestank und Lärm dulden. Also alles im grünen Bereich, oder?
Wie so häufig ist bei der Bemühung des gesunden Menschenverstandes jedoch Vorsicht geboten.
Der Schweinemäster und der Betreiber der Sportanlage müssen nämlich möglicherweise befürchten, Ordnungsmaßnahmen der zuständigen Behörde hinnehmen zu müssen, wenn sich der neue Nachbar nicht mehr als guter Nachbar erweist und sich über den Gestank oder den Lärm beschwert.
Denn in dem Moment, in dem sich die Wohnbebauung ansiedelt, werden der Schweinemäster und der Betreiber der Sportanlage zu einem sog. latenten Störer. Er stört zwar noch nicht akut, weil sich niemand beschwert. Die Störung ist jedoch aufgrund der von dem Betrieb ausgehenden Emissionen gewissermaßen angelegt, wird aber erst durch nachfolgende Beschwerden der Nachbarn aktiviert.
Dies kann dann dazu führen, dass der Schweinemäster aufgrund späterer Beschwerden der Nachbarn kostspielige betriebliche Maßnahmen zur Verbesserung der Immissionssituation vornehmen muss (z. B. Geruchsfilter etc.).
Dem Sportanlagenbetreiber geht es nicht besser. Hier drohen ebenfalls bauliche Maßnahmen (Erhöhung der Zäune, um das widerrechtliche Eindringen von Bällen in Nachbargärten zu verhindern etc.). Drastischer, aber ebenso denkbar, sind Einschränkungen der Betriebszeiten oder der Wettkämpfe.
Besonders tückisch ist die Situation deshalb, weil es durchaus sein kann, dass in den ersten Jahren von den Nachbarn gar keine Beschwerden erhoben werden. Diese kommen erst zeitversetzt, und zwar in einem Zeitpunkt, in dem die Baugenehmigung der Häuslebauer bestandskräftig sind und deshalb von dem Schweinemäster/Sportanlagenbetreiber nicht mehr angefochten werden kann.
Hatte der Schweinemäster beabsichtigt, seinen Betrieb zu erweitern, so wird er dies in Zukunft wohl vergessen können.
Es ist deshalb dringend anzuraten, bereits frühzeitig zu prüfen, ob gegen die heranrückende Wohnbebauung vorgegangen werden soll. Dies kann dadurch geschehen, dass im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens im Rahmen der Offenlage fristgerecht Einwendungen erhoben werden oder gegen den Bebauungsplan Normenkontrollklage erhoben wird.
Wird eine Einzelbaugenehmigung erteilt, muss überprüft werden, ob gegen die Baugenehmigung Widerspruch und Klage erhoben werden kann.
Aus alldem ergibt sich, dass der Schweinemäster und auch der Sportanlagenbetreiber jedenfalls nicht von dem Grundsatz ausgehen können „Ich war ja zuerst da und wer an meine Anlage heranrückt, hat Pech gehabt“.
Vielmehr muss der Anlagenbetreiber „störungspräventiv“ vorgehen, um etwaige spätere Nachteile effektiv zu verhindern. Und so erklärt sich dann auch der juristische Fachbegriff.