Ist Erbschein immer notwendig?
Die Klausel in den AGB-Sparkassen, dass nach dem Tode eines Kunden die Vorlage eines Erbscheines immer notwendig ist, ist unwirksam.
Es genügt auch, wenn eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Testaments oder Erbvertrages des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird. Nur wenn gesetzliche Erbfolge vorliegt, dürfte die Vorlage des zu beantragenden Erbscheins unumgänglich sein, da ansonsten kein anderer Nachweis über die Erbfolge geführt werden kann. (BGH Urteil vom 08.10.2013, XI ZR 401/12)