Rechte des Verbrauchers bei einem Bauvertrag – Neues Bauvertragsrecht ab 01.01.2018

Ab dem 01.01.2018 gilt ein neues Bauvertragsrecht.

Hierbei werden dem Verbraucher weitergehende Rechte als bisher eingeräumt.

1. Für wen gelten diese Regelungen?

Die Regelungen gelten für Verbraucher, also für natürliche Personen, die im Geschäftsverkehr nicht als Unternehmer handeln.

Die neue Regelung gilt für alle ab dem 01.01.2018 abgeschlossenen Verträge.

2. Für welche Verträge geltend diese Regelungen?

Die Regelungen gelten für Verbraucherbauverträge. Dies sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

Erhebliche Umbaumaßnahmen sind nur Baumaßnahmen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind (z. B. Kernsanierung nebst Eingriff in das Tragwerk, nicht aber Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, wie beispielsweise Einbau einer neuen Heizungsanlage oder der Einbau neuer Fenster oder Türen).

3. Notwendigkeit einer Baubeschreibung:

Jeder Verbraucherbauvertrag muss eine Baubeschreibung enthalten. In der Baubeschreibung müssen die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks (z. B. Haustyp, Bauweise, Art und Umfang der angebotenen Leistungen etc.) in klarer Weise dargestellt sein.

Genügt die Baubeschreibung nicht diesen Anforderungen, ist der Vertrag zwar wirksam. Dem Verbraucher können aber dann gegenüber dem Unternehmer Schadenersatzansprüche zustehen.

4. Widerrufsrecht des Verbrauchers:

Besonders wichtig ist, dass dem Verbraucher nunmehr auch bei einem Verbraucherbauvertrag ein Widerrufsrecht zusteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vertrag (z. B. Bauträgervertrag) notariell beurkundet wurde.

Der Verbraucher kann deshalb den Verbraucherbauvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufen.

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Wichtig ist, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht läuft, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat. Fehlt also die Widerrufsbelehrung, oder ist sie unvollständig oder unrichtig, so kann der Verbraucher den Vertrag auch noch nach der 14-Tages-Frist widerrufen bis spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

5. Herausgabe von Unterlagen:

Der Verbraucher hat einen Anspruch darauf, dass der Unternehmer ihm Dokumente übergibt, die der Verbraucher benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung gemäß den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt wurde. Hierzu gehören in der Regel Genehmigungspläne, Statik- und Brandschutznachweise, Energieausweis, Prüfzeugnisse oder andere Zulässigkeitsnachweise für verwendete Bauprodukte.

6. Abschlagszahlungen:

Der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen, die der Unternehmer fordert, darf 90% der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Vergütung von Nachtragsleistungen nicht überschreiten. Zusätzlich muss der Unternehmer, (wie bisher auch schon), dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5% der Gesamtvergütung leisten. Diese Sicherheit kann der Unternehmer durch Bürgschaft oder durch Abzug dieses Betrages von der ersten Abschlagszahlung erbringen.

Wolfgang Baur Rechtsanwalt