Private Unfallversicherung: BGH bejaht Invalidität trotz mitwirkender Vorschäden

BGH, Urteil vom 19.10.2016 – IV ZR 521/14

In dem zu beurteilenden Fall agiert die Klägerin als Übungsleiterin in einem Sportverein beim Kinderturnen. Bei dieser Tätigkeit stürzte sie und leidet seither an dauerhaften schmerzhaften Beschwerden. Beim MRT stellt man von ärztlicher Seite eine Bandscheibenprotrusion und eine Spinalkanalstenose fest. Der private Unfallversicherer lehnte die Invaliditätsansprüche der Klägerin ab und begründete dies damit, dass die Spinalkanalstenose bereits vor dem Ereignis als Vorschädigung bestanden haben müsse und die als unfallbedingt nachgewiesene Bandscheibenprotrusion nicht als bedingungsgemäße Unfallfolge zu werten sei. Ein vom Gericht eingeschalteter Sachverständiger bestätigte, dass die Verschlimmerung der Facettengelenksarthrose bereits vor dem Unfallereignis vorhanden war, deren Schmerzauslösung allerdings erst durch den Unfall aktiviert wurde. Die beiden Vorinstanzen vor dem Landgericht Tübigen und dem Oberlandesgericht Stuttgart verlor die Klägerin.

Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin dahingehend Recht, dass es in der privaten Unfallversicherung für den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung ausreicht, wenn das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung darf nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen. Eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung ist, anders als im Sozialversicherungsrecht, nicht zu verlangen. Das Vorhandensein von Vorschäden schließt demnach für sich genommen die Kausalität nicht aus.

Diese Entscheidung des Gerichts ist in der privaten Unfallversicherung bei der Frage der Invalidität bei Vorschädigungen richtungsweisend. Allzu häufig nehmen private Unfallversicherer vorschnell vorhandene Vorschädigungen als Einwand dafür, entweder gar keine Invaliditätsleistungen oder nur stark gekürzte auszuzahlen. Sollten Sie von solchen Kürzungen betroffen sein, so raten wir zur eingehenden Überprüfung Ihres konkreten Falles durch einen fachkundigen Rechtsanwalt an.

Herr Rechtsanwalt Kern steht Ihnen als Fachanwalt im Versicherungsrecht, mit Spezialisierung auf Personenversicherungen, fachkundig zur Seite.

 Markus Kern Rechtsanwalt