Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Unfallflucht nicht immer möglich

Das Landgericht Karlsruhe hatte gemäß Urteil vom 13.04.2017 – 20 S 101/16 einen relativ häufig im Straßenverkehr vorkommenden Fall zu entscheiden. Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, wonach eine Autofahrerin nach einem Verkehrsunfall ohne anzuhalten weiterfuhr. In der Folgezeit wurde die Autofahrerin ausfindig gemacht. Sie wurde strafrechtlich verfolgt und gegen sie erging ein Strafbefehl wegen Unfallflucht, der rechtskräftig wurde. Der Kfz-Haftpflichtversicherer regulierte den Schaden des geschädigten Unfallgegners. Im Anschluss daran versagte er der eigenen Versicherungsnehmerin, also der Autofahrerin, die Unfallflucht begangen hat, den Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung. Gleichzeitig forderte der Versicherer von der Autofahrerin den Ausgleich des verauslagten Betrages gegenüber der Geschädigten.

In erster Instanz wurde dem Regress des Versicherers stattgegeben. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe wurde das Urteil erster Instanz aufgehoben. Die Autofahrerin bekam demnach vom Gericht Recht. Das Gericht begründete dies damit, dass bei einer Unfallflucht schon deswegen nicht generell von einem arglistigen Handeln der Autofahrerin ausgegangen werden kann, weil es der Unfallflüchtigen im Regelfall, soweit sie sich überhaupt konkrete Gedanken macht, zumindest auch darum gehen wird, sich den Folgen des Unfalls zu entziehen. Damit entzieht sie sich allerdings nicht nur selbst den Folgen eines Unfalls, sondern bewahrt auch den eigenen Haftpflichtversicherer vor einer Inanspruchnahme. Dadurch handelt sie gerade nicht gegen die Interessen des Versicherers.

Außerdem argumentiert das Gericht, dass ein Versicherer auch dann nicht Regress bei der Autofahrerin bzw. eigenen Versicherungsnehmerin nehmen kann, wenn er durch die Unfallflucht keinen Feststellungsnachteil erleidet. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn trotz eines Verbleibens der Autofahrerin am Unfallort keine besseren Feststellungen zum Unfallhergang hätten getroffen werden können, beispielsweise weil keine feststellbaren Unfallspuren vorhanden waren oder ausreichende Feststellungen, wozu häufig eine Alkoholisierung des Versicherungsnehmers oder die Beschädigung der beteiligten Fahrzeuge ebenso zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden konnten.

Da diese Gegebenheiten zugunsten der Autofahrerin vorlagen, wurde der Regressanspruch des Versicherers nicht zugesprochen.

Sollten Sie von Ihrem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer in Folge einer Unfallflucht in Regress genommen werden, so stehen wir Ihnen zur Abwehr eines solchen Anspruchs mit Rat und Tat zur Seite.

Markus Kern Rechtsanwalt