Beweislast und Beweismaß des BU-Versicherers bei behaupteter Besserung einer psychischen Erkrankung
OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2017 (20 U 194/16)
Ein Versicherungsnehmer bezog über Jahre Leistungen des BU-Versicherers in Form von monatlich gezahlten Berufsunfähigkeitsrenten. Einige Jahre später behauptete der BU-Versicherer, die psychische Erkrankung des Versicherungsnehmers hätte sich gebessert und stellte daraufhin weitere Leistungen ein. Der Versicherungsnehmer klagte sodann seine Berufsunfähigkeitsrentenansprüche bei dem Landgericht ein und verlor. Seine sodann eingelegte Berufung vor dem OLG Hamm hatte allerdings überwiegend Erfolg. Demnach kann ein Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungen nach einem vorherigen Anerkenntnis seiner Leistungspflicht nur dann einstellen, wenn er beweisen kann, dass bei dem Versicherungsnehmer eine erhebliche Gesundheitsbesserung eingetreten ist. Hierbei muss der Versicherer Beweis nach dem strengen Beweismaßstab des § 286 ZPO erbringen. Einen solchen Beweis konnte vorliegend der BU-Versicherer nicht erbringen. Zwar konnte der Versicherer beweisen, dass der Versicherungsnehmer seine psychische Erkrankung nicht ausreichend hat ärztlich bzw. therapeutisch behandeln lassen. Da vertraglich eine solche Behandlungspflicht nicht vereinbart war, durfte der BU-Versicherer hieraus keine Rückschlüsse auf seine Leistungspflicht ableiten. Demnach muss der BU-Versicherer auch weiterhin seine vertraglich zugesagten monatlichen Berufsunfähigkeitsrenten an den Versicherungsnehmer bezahlen.
Sollte Ihr Berufsunfähigkeitsversicherer während des Leistungsbezugs plötzlich die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrenten einstellen und sich auf eine erhebliche Besserung Ihres gesundheitlichen Zustands berufen, die ursprünglich zur Leistungspflicht führte, so sollten Sie unvermittelt einen Rechtsanwalt zur Prüfung Ihrer Rechte hinzuziehen.
Herr Rechtsanwalt Kern, Fachanwalt für Versicherungsrecht, hilft Ihnen bei einer solchen Problemstellung gerne weiter.