Widerruf von Darlehensverträgen für Immobilien

Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann der laufende Darlehensvertrag nach aktueller Rechtslage jederzeit widerrufen werden.

Das Gesetz sieht vor, dass dem Kunden bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt werden muss. Der Kunde muss also die Möglichkeit haben, den Vertrag auch nach Unterzeichnung für eine Frist von mindestens 14 Tagen widerrufen zu können, und muss hierüber auch ausführlich belehrt werden.

Tatsächlich sind diese Belehrungen oft fehlerhaft. Fristen werden falsch angegeben oder falsch berechnet, die Rechtsfolgen des Wiederrufs werden nicht ordnungsgemäß dargestellt oder andere formale Fehler liegen vor.

Wie die Verbraucherzentrale Hamburg aus dem Anlass etliche Urteile (vgl. auch Bundesgerichtshof XI ZR 349/10 vom 28.06.2011 ) geprüft hat, sind mehr als 2/3 der dort vorgelegten Darlehensverträge unwirksam, weil die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind.

Genügt die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht, kann der Verbraucher auch heute noch den Vertrag widerrufen.

Dies ist insbesondere dann interessant, wenn eine Umschuldung ansteht, der Vertrag vorzeitig beendet werden soll, oder aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase alte Darlehensverträge umgestellt werden sollen, die Banken aber hohe Vorfälligkeitsentschädigungen verlangen.

Bei einem wirksamen Widerruf des Vertrages wäre grundsätzlich die gesamte Darlehenssumme zurückzuzahlen, die Bank müsste sämtliche Zins- und Tilgungszahlungen zurückerstatten. Um dies zu vermeiden, wird man in der Praxis häufig eine Vertragsbeendigung ohne Vorfälligkeitsentschädigung erreichen können.

Sprechen Sie uns an, gerne prüfen wir Ihre Verträge und beraten Sie wegen des weiteren Vorgehens.