Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine GbR

Die Arbeitgeberin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kündigte das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers durch ein Schreiben, welches nur ein Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterzeichnete. Der Arbeitnehmer wies die erklärte Kündigung nach § 174 BGB mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurück und erhob Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Bundesarbeitsgericht erkennt, dass die Kündigung unwirksam ist, unter anderem, da der Kündigung des Arbeitsverhältnisses kein Nachweis der alleinigen Vertretungsmacht des einen Gesellschafters des Arbeitgebers beigefügt war. Daher wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung nicht aufgelöst. Das Bundesarbeitsgericht wendet in dem vorliegenden Fall § 174 BGB analog an, da für den Arbeitnehmer als Kündigungsempfänger eine vergleichbare Unsicherheit besteht, ob der alleinige Gesellschafter tatsächlich Vertretungsmacht für den Ausspruch der Kündigung hat. Der Arbeitnehmer hat die Kündigung mangels Vorlage eines Nachweises der Vertretungsmacht zurückgewiesen. Denn die Alleinvertretungsmacht des einen Gesellschafters, der nach dem Gesetz grundsätzlich nur mit allen Gesellschaftern gemeinsam befugt ist, eine Kündigung auszusprechen, lässt sich keinem öffentlichen Register entnehmen. Daher ist § 174 BGB analog anzuwenden.

Sicherheitshalber sollte die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, bei dem der Arbeitgeber eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden. Natürlich kann dies in der Praxis erhebliche tatsächliche Schwierigkeiten hervorrufen, insbesondere wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus vielen Gesellschaftern besteht. Um zu vermeiden, dass eine Kündigung jedoch zurückgewiesen wird mangels Vorlage einer Originalvollmacht und aufgrund der Unsicherheit, ob auch tatsächlich alle Gesellschafter diese Kündigung befürworten, sollte dies gewährleistet werden. Wenn eine Kündigung nach § 174 BGB zurückgewiesen wird und die Zurückweisung zu Recht erfolgt, ist die Kündigung unwirksam, woraus nicht unerhebliche finanzielle Belastungen des Arbeitgebers folgen können. Daher sollte sich die Mühe gemacht werden, dass alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unterzeichnen, um zumindest das Problem der Zurückweisung nach § 174 BGB zu vermeiden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.2019, AZ: 2 AZR 147/19

Daniela Großmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht