Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012, AZ 5 AZR 886/11)
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.11.2012, AZ 5 AZR 886/11 die seit dem In-Kraft-Treten des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) geltende Rechtslage bestätigt. Zugegebenermaßen ist die geltende Rechtslage des § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG, nach dem der Arbeitgeber berechtigt ist, von dem Arbeitnehmer schon am 1. Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen, auch unter Arbeitgebern kaum bekannt. Jedoch war es dem Arbeitgeber schon vor dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.2012 überlassen, eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Es kann sogar eine vertragliche Regelung im Arbeitsvertrag über die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 1. Tag der Erkrankung aufgenommen werden.
Die Klägerin hatte in dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall vorgetragen, dass es für das Verlangen des Arbeitgebers der Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den 1. Tag der Erkrankung einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe. Dies verneint das Bundesarbeitsgericht und stellt klar, dass das Recht des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG nicht im gebundenen Ermessen des Arbeitgebers steht und dieser von diesem Recht jederzeit Gebrauch machen kann, ohne das es hierfür eine sachliche Rechtfertigung Bedarf und ohne das ein begründeter Verdacht besteht, der Arbeitnehmer habe in der Vergangenheit eine Erkrankung lediglich vorgetäuscht.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Recht des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich in einer tariflichen Regelung ausgeschlossen ist. Viele tarifliche Regelungen sehen einen derartigen Ausschluss jedoch nicht vor.