Arbeitszeugnis: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf „Dank und gute Wünsche“
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11))
Erneut hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11 erkannt, dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet ist, in sein Arbeitszeugnis für den Arbeitnehmer einen Schlusssatz dahin gehend aufzunehmen, dass er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung enthält das einfache Arbeitszeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sich die Angaben im Arbeitszeugnis darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Arbeitszeugnis) erstrecken. Dazu gehört jedoch nach Auffassung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts nicht, Aussagen über persönliche Erfindungen des Arbeitgebers in das Arbeitszeugnis mit aufzunehmen. Der Arbeitnehmer hat nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keinen Anspruch auf eine Schlussformulierung mit Dankeswünschen und dem Ausdruck des Bedauerns sowie gute Wünsche für die Zukunft. Nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts sind derartige Wünsche nicht „beurteilungsneutral“, sondern seien geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu bestätigen oder zu relativieren.
Sofern der Arbeitnehmer mit dem formulierten Schlusssatz nicht einverstanden ist, kann er nach Auffassung der Richter des Bundesarbeitsgerichts lediglich ein Zeugnis ohne Schlussformel verlangen.
In vorliegendem Fall hatte das Arbeitszeugnis des Klägers mit den Sätzen wie folgt geendet: „Herr K. scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“
Nach Auffassung der Unterzeichnerin geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hier an der Praxis vorbei. Ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung benötigt ebenso einen Schlusssatz, welcher den übrigen Inhalten des Zeugnisses entspricht. Das Bundesarbeitsgericht stützt diese Auffassung jedoch leider nicht.